AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

für Werkstattleistungen und Servicearbeiten der [KFZ GLANZBOX OG]

§ 1 Geltungsbereich und Allgemeines
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge über Instandhaltungen, Serviceleistungen, Batteriewechsel,Räderwechsel, Deponieren von Reifen,Felgen oder Kompletträdern, Räderummontagen, Innenreinigungen, Außenreinigungen und Polituren, die zwischen der [KFZ GLANZBOX OG], im Folgenden „Auftragnehmer“ genannt, und dem Kunden abgeschlossen werden.
2. Gegenüber Verbrauchern (Konsumenten iSd KSchG) gelten diese AGB, soweit sie nicht zwingenden gesetzlichen Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes widersprechen.
3. Abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

§ 2 Auftragserteilung 

Erfolgt mündlich oder schriftlich.

§ 3 Fertigstellung und Abholung
1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, vereinbarte Fertigstellungstermine nach Möglichkeit einzuhalten. Ist ein Termin unverbindlich vereinbart, kann der Kunde erst nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist Verzugsansprüche geltend machen.
2. Der Kunde ist verpflichtet, das Fahrzeug innerhalb von 5 Werktagen nach Benachrichtigung über die Fertigstellung oder nach Rechnungsstellung abzuholen.
3. Holt der Kunde das Fahrzeug nach Ablauf dieser Frist unentschuldigt nicht ab, befindet er sich im Annahmeverzug. Der Auftragnehmer ist berechtigt, ab dem 6. Werktag eine ortsübliche Standgebühr in Höhe von EUR [€30,00] ohne MwSt. pro Kalendertag für die Aufbewahrung des Fahrzeugs zu verrechnen.

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die Preise richten sich nach den zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Stundensätzen und Materialpreisen des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist   „gem. § 6 Abs. 1 Z 27 UStG“ Umsatzsteuer befreit.
2. Der Rechnungsbetrag frühestens bei Übergabe des Fahrzeugs und Aushändigung der Rechnung ohne Abzug in bar oder mittels elektronischer Zahlungsmethoden (Bankomatkarte/Kreditkarte) zur Zahlung fällig, spätestens jedoch 5 tage nach Rechnungslegung.

§ 5 Werkunternehmerpfandrecht
1. Dem Auftragnehmer steht wegen aller seiner Forderungen aus dem aktuellen Auftrag sowie aus früheren Aufträgen (sofern sie denselben Gegenstand betreffen) ein gesetzliches Pfandrecht und Zurückbehaltungsrecht an dem im Besitz befindlichen Fahrzeug des Kunden zu.
2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Herausgabe des Fahrzeugs so lange zu verweigern, bis alle fälligen Ansprüche aus dem jeweiligen Auftrag vollständig beglichen sind.

§ 6 Altteile und Eigentumsvorbehalt
1. Alle im Zuge der Reparatur ausgetauschten Teile (Altteile) gehen entschädigungslos in das Eigentum des Auftragnehmers über und werden fachgerecht entsorgt, es sei denn, der Kunde verlangt die Herausgabe der Altteile ausdrücklich bei der Auftragserteilung.
2. Alle eingebauten Ersatzteile und Zubehörteile verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung der gesamten Werklohnforderung im Eigentum des Auftragnehmers (Eigentumsvorbehalt).

§ 7 Gewährleistung und Schadensersatz
1. Für erbrachte Werkleistungen und eingebaute Neuteile leistet der Auftragnehmer Gewähr nach den gesetzlichen Bestimmungen. Gegenüber Verbrauchern beträgt die Frist bei Reparaturarbeiten 2 Jahre ab Fahrzeugübergabe. Gegenüber Unternehmern wird die Gewährleistungsfrist auf 6 Monate verkürzt; zudem trifft den Unternehmer die unverzügliche Rügepflicht.
2. Der Auftragnehmer haftet für Schäden – ausgenommen Personenschäden –, die durch leichte Fahrlässigkeit verursacht wurden, nicht. Dies gilt insbesondere für im Fahrzeug zurückgelassene Wertgegenstände (z. B. Laptops, Handys, Bargeld, teure Kleidung), die nicht ausdrücklich zur Verwahrung übergeben wurden.
3. Für Schäden, die auf unrichtigen Angaben des Kunden (z. B. falsche Angaben zum bisherigen Wartungszustand oder zu Vorschäden) beruhen, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.

§ 8 Probefahrten und Überstellungsfahrten
1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, mit dem zur Reparatur oder Überprüfung anvertrauten Fahrzeug Probefahrten sowie notwendige Überstellungsfahrten durchzuführen. 
2. Der Kunde bestätigt mit der Auftragserteilung, dass das Fahrzeug für solche Fahrten verkehrs- und betriebssicher ist.

§ 9 Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und nationaler Verweisungsnormen.
2. Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das für den Sitz des Auftragnehmers sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ist der Kunde Verbraucher, gilt dieser Gerichtsstand nur, wenn er in diesem Sprengel seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat.

Stand: [Juni/ 2026]